Der Verein "Forum für Stimmbandfehlfunktionen e.V."

VCD-Selbsthilfe

Nach einem dreiviertel Jahr Arbeit für die VCD-Selbsthilfe haben wir uns entschieden, eine andere Organisationsform zu wählen und einen Verein zu gründen. Da wir uns als überregionales Netzwerk verstehen, erscheint uns ein Verein praktikabeler.

Die "VCD-Selbsthilfe" war die Idee um aktiv zu werden. Der Verein "Forum für Stimmbandfehlfunktionen e.V." ist die Weiterführung dieser Initiative.

Selbsthilfe Recurrensparese
Eine Schilddrüsenoperation ist eine relativ häufige Operation besonders bei Frauen. Bei 2% - 5% der PatientInnen ist bekannt, dass sie Probleme nach einer solchen OP haben. Die Komplikationen sollten nach einem halben Jahr verschwunden sein. Ist das nicht der Fall muß von einer bleibenden Schädigung des Recurrensnerves ausgegangen werden. Es kommt zu einer erhebliche Minderung der Lebensqualität.

Die Folgen einer Rekurrensparese sind vielfältige und komplex.
Als Folgeschäden sind zu nennen: einseitige oder beidseitige Stimmbandlähmung mit Stimmverlust, heisere Stimme, Operationstrauma, Schnarchen, Schlafapnoe, Atemprobleme und paradoxe Stimmbandbewegungsstörung (VCD). Die Betroffenen leiden häufig lebenslang an dem „beleidigten“ Recurrensnerv.

Etwa 1/3 der Anfragen über VCD stehen im Zusammenhang mit einer Stimmbandlähmung nach einer Schilddrüsenoperation, einem Unfall oder Intubation. Zitat aus einem Artikel von Kenn/Hess: „...Es werden Faktoren im pathophysiologischen Konzept der VCD diskutiert. Akute Laryngitiden scheinen die VCD im Hinblick auf Häufigkeit und Intensität der Attacken zu verstärken. Postoperative Rekurrensschädigungen—dies zeigen klinische, statistisch nicht abgesicherte Daten—gehen in einigen Fälle der Erstmanifestation voraus.“ ( Zeitschrift HNO Online publiziert Sept. 2003).

Einerseits ist das Thema Recurrensparese ein sehr eng verwandtes Feld, andererseits haben die Betroffenen vielfältige Probleme die sie oftmals ein leben lang begleiten. Um so wichtiger ist es das Betroffene kompetente Ansprechpartner finden und auf die Probleme dieser Menschen aufmerksam gemacht wird.

2005 haben wir nun unser schon lange diskutiertes Vorhaben wahr gemacht und uns unter dem Dach des Forums für Stimmbandfehlfunktionen zusammengeschlossen und vernetzt.

So können Sie Mitglied oder Förderer werden

Satzung des Vereins "Forum für Stimmbandfehlfunktionen e.V."

§1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen "Forum für Stimmbandfehlfunktionen e.V."
2. Sitz und Gerichtsstand ist Darmstadt. Geschäftsstellen dürfen auch in anderen Orten errichtet werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck und Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Information, Aufklärung, Beratung und Vernetzung von Menschen mit Stimmbandfehlfunktionen und Interessierten.


Das Forum für Stimmbandfehlfunktionen versteht sich als Vereinigung von Menschen, die selbst an Stimmbandfehlfunktionen leiden, als Angehörige und Interessierte die mehr über die Symptomatik erfahren wollen oder sich als Ärzte, Therapeuten und Personen anderer Heilberufe damit beschäftigen. Die Hauptaufgaben des Forums bestehen darin, auf den Formenkreis der Stimmbandfehlfunktionen aufmerksam zu machen, Kontakte zu anderen Betroffenen herzustellen und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben.


Medizinische und therapeutische Ansätze zur Diagnose und Behandlung von Stimmbandfehlfunktionen sollen dargestellt werden. Im Interesse der Betroffenen soll Einfluss auf die aktuelle Gesundheitspolitik genommen werden.


§ 3 Mittelverwendung


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Genehmigte Auslagen der Mitglieder für den Verein werden gegen Beleg erstattet. Sachlich gebotene Aufwendungen werden dem Vereinszweck entsprechend vergütet.


Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.


§ 4 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.


Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der jederzeit an den Vorstand gerichtet werden kann. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab dem 16. Lebensjahr.


Die Mitgliedschaft tritt erst in Kraft, wenn der fällige Betrag bezahlt ist. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge rechtzeitig bis zum 31. März eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen oder per Lastschriftverfahren zu entrichten.


Die Mitglieder sind verpflichtet, den gewählten Organen jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren und die in der Satzung festgelegten Vorschriften des Vereins zu befolgen sowie die Beschlüsse auszuführen, die in Übereinstimmung mit dieser Satzung gefällt werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt b) Tod c) Ausschluss d) Streichung von der Mitgliederliste.


Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.


Mitglieder des Vereins, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.


Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.


§ 6 Beiträge


Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.


§ 7 Organe


Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.


Sie tritt jedes Jahr zusammen und im übrigen dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt.


Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:
· die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
· die Entgegennahme eines Geschäfts- und Kassenberichts
· Entgegennahme des Jahresberichts
· die Wahl eines Rechnungsprüfern
· die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und den Mindestbeitrag
· die Beschlussfassung über die etwaige Auflösung des Vereins.


Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie dem Vorstand spätestens acht Tage vorher schriftlich eingereicht werden.


Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung kann, wenn kein Einspruch erfolgt, durch Handzeichen vorgenommen werden, andernfalls sind Stimmzettel zu verwenden.


Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift verfasst, die vom Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in und einem zuvor gewählten Mitglied zu unterzeichnen ist.


Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Annahme einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Einladung ist anzugeben, welcher Paragraph der Satzung geändert werden soll.


§ 9 Vorstand


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden. Er/Sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:
· dem vertretungsberechtigten Vorstand
· dem/der 2. Vorsitzenden
· dem Kassenwart
· dem Schriftführer


Der Vorstand leitet den Verein, nimmt dessen Angelegenheiten wahr und verwaltet das Vereinsvermögen.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte bis zu ihrer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.


Der/die Vorsitzende lädt zur Sitzung des Vorstands mit Angabe der Tagesordnung ein.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit


Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen ist.


Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu bestellen.


§ 10 Auflösung


Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend.


Ist die zur Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die zur Auflösung des Vereins, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen kann. In einer zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.


Die Mitglieder des Vereins haben ebenso wie beim Ausscheiden bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.


Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28. August 2003 einstimmig beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder.


 

Adresse des Vereins:

Forum für Stimmbandfehlfunktionen e.V.

Am Bischof 6
63927 Bürgstadt
Tel: 09371/6699845

eMail: VCD-Selbsthilfe

eMail: Selbsthilfe Recurrensparese