Der Verein "Forum für Stimmbandfehlfunktionen e.V."
VCD-Selbsthilfe
Nach einem dreiviertel Jahr Arbeit für die VCD-Selbsthilfe haben wir uns entschieden, eine andere Organisationsform zu wählen und einen Verein zu gründen. Da wir uns als überregionales Netzwerk verstehen, erscheint uns ein Verein praktikabeler.
Die "VCD-Selbsthilfe" war die Idee um aktiv zu werden. Der Verein "Forum für Stimmbandfehlfunktionen e.V." ist die Weiterführung dieser Initiative.
Selbsthilfe Recurrensparese
Eine Schilddrüsenoperation ist eine relativ häufige Operation besonders
bei Frauen. Bei 2% - 5% der PatientInnen ist bekannt, dass sie Probleme nach
einer solchen OP haben. Die Komplikationen sollten nach einem halben Jahr verschwunden
sein. Ist das nicht der Fall muß von einer bleibenden Schädigung
des Recurrensnerves ausgegangen werden. Es kommt zu einer erhebliche Minderung
der Lebensqualität.
Die Folgen einer Rekurrensparese sind vielfältige und komplex.
Als Folgeschäden sind zu nennen: einseitige oder beidseitige Stimmbandlähmung
mit Stimmverlust, heisere Stimme, Operationstrauma, Schnarchen, Schlafapnoe,
Atemprobleme und paradoxe Stimmbandbewegungsstörung (VCD). Die Betroffenen
leiden häufig lebenslang an dem „beleidigten“ Recurrensnerv.
Etwa 1/3 der Anfragen über VCD stehen im Zusammenhang mit einer Stimmbandlähmung nach einer Schilddrüsenoperation, einem Unfall oder Intubation. Zitat aus einem Artikel von Kenn/Hess: „...Es werden Faktoren im pathophysiologischen Konzept der VCD diskutiert. Akute Laryngitiden scheinen die VCD im Hinblick auf Häufigkeit und Intensität der Attacken zu verstärken. Postoperative Rekurrensschädigungen—dies zeigen klinische, statistisch nicht abgesicherte Daten—gehen in einigen Fälle der Erstmanifestation voraus.“ ( Zeitschrift HNO Online publiziert Sept. 2003).
Einerseits ist das Thema Recurrensparese ein sehr eng verwandtes Feld, andererseits haben die Betroffenen vielfältige Probleme die sie oftmals ein leben lang begleiten. Um so wichtiger ist es das Betroffene kompetente Ansprechpartner finden und auf die Probleme dieser Menschen aufmerksam gemacht wird.
2005 haben wir nun unser schon lange diskutiertes Vorhaben wahr gemacht
und uns unter dem Dach des Forums für Stimmbandfehlfunktionen zusammengeschlossen
und vernetzt.
| So können Sie Mitglied oder Förderer werden |
Satzung des Vereins "Forum für Stimmbandfehlfunktionen e.V."
§1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Forum
für Stimmbandfehlfunktionen e.V."
2. Sitz und Gerichtsstand ist Darmstadt. Geschäftsstellen dürfen auch
in anderen Orten errichtet werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Information, Aufklärung, Beratung und Vernetzung von Menschen mit Stimmbandfehlfunktionen und Interessierten.
Das Forum für Stimmbandfehlfunktionen versteht sich als Vereinigung von
Menschen, die selbst an Stimmbandfehlfunktionen leiden, als Angehörige
und Interessierte die mehr über die Symptomatik erfahren wollen oder sich
als Ärzte, Therapeuten und Personen anderer Heilberufe damit beschäftigen.
Die Hauptaufgaben des Forums bestehen darin, auf den Formenkreis der Stimmbandfehlfunktionen
aufmerksam zu machen, Kontakte zu anderen Betroffenen herzustellen und Hilfe
zur Selbsthilfe zu geben.
Medizinische und therapeutische Ansätze zur Diagnose und Behandlung von
Stimmbandfehlfunktionen sollen dargestellt werden. Im Interesse der Betroffenen
soll Einfluss auf die aktuelle Gesundheitspolitik genommen werden.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Genehmigte
Auslagen der Mitglieder für den Verein werden gegen Beleg erstattet. Sachlich
gebotene Aufwendungen werden dem Vereinszweck entsprechend vergütet.
Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und sonstige
Zuwendungen aufgebracht.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der jederzeit an den Vorstand gerichtet werden kann. Jugendliche
unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.
Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab dem 16. Lebensjahr.
Die Mitgliedschaft tritt erst in Kraft, wenn der fällige Betrag bezahlt
ist. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitglieder sind verpflichtet,
ihre Beiträge rechtzeitig bis zum 31. März eines jeden Jahres auf
das Konto des Vereins zu überweisen oder per Lastschriftverfahren zu entrichten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den gewählten Organen jede mögliche
Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren und
die in der Satzung festgelegten Vorschriften des Vereins zu befolgen sowie die
Beschlüsse auszuführen, die in Übereinstimmung mit dieser Satzung
gefällt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt b) Tod c) Ausschluss d) Streichung
von der Mitgliederliste.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Mitglieder des Vereins, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen oder in sonstiger
Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand
ausgeschlossen werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende
Forderungen.
§ 6 Beiträge
Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Mindesthöhe
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.
Sie tritt jedes Jahr zusammen und im übrigen dann, wenn der Vorstand es
für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder es durch einen schriftlich begründeten Antrag
verlangt.
Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden des Vorstands
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen
schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
eingeladen worden ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:
· die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
· die Entgegennahme eines Geschäfts- und Kassenberichts
· Entgegennahme des Jahresberichts
· die Wahl eines Rechnungsprüfern
· die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und den Mindestbeitrag
· die Beschlussfassung über die etwaige Auflösung des Vereins.
Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung können nur
auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie dem Vorstand spätestens acht
Tage vorher schriftlich eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Die Abstimmung kann, wenn kein Einspruch erfolgt, durch Handzeichen
vorgenommen werden, andernfalls sind Stimmzettel zu verwenden.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift verfasst, die vom
Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in und einem zuvor gewählten
Mitglied zu unterzeichnen ist.
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Sie bedürfen zu ihrer Annahme einer 3/4 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei der Einladung ist anzugeben, welcher Paragraph der Satzung geändert
werden soll.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden. Er/Sie
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:
· dem vertretungsberechtigten Vorstand
· dem/der 2. Vorsitzenden
· dem Kassenwart
· dem Schriftführer
Der Vorstand leitet den Verein, nimmt dessen Angelegenheiten wahr und verwaltet
das Vereinsvermögen.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte
bis zu ihrer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.
Der/die Vorsitzende lädt zur Sitzung des Vorstands mit Angabe der Tagesordnung
ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit
Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und jedem Vorstandsmitglied
auszuhändigen ist.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder
das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu
bestellen.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen,
vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist
anwesend.
Ist die zur Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats erneut eine Mitgliederversammlung
einberufen werden, die zur Auflösung des Vereins, ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen beschließen kann. In einer zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung
hingewiesen werden.
Die Mitglieder des Vereins haben ebenso wie beim Ausscheiden bei Auflösung
des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften, die von der Mitgliederversammlung
bestimmt wird. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.
Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder
eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei
die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks
durch den gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet
wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28. August 2003 einstimmig beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder.
Adresse des Vereins:
Forum für Stimmbandfehlfunktionen e.V.
Am Bischof 6
63927 Bürgstadt
Tel: 09371/6699845
eMail: VCD-Selbsthilfe
eMail: Selbsthilfe Recurrensparese